0. Geltungsbereich 0.1 Allgemeines Die nachfolgenden
Bestimmungen gelten für Gleichmäßigkeitsprüfungen
mit historischen Renn- und Supersportmotorrädern der Kategorie I,
Gruppe A1, B1/B2 und B3. Die im Text „Gespanne" genannten
Fahrzeuge sind Fahrzeuge der Gruppe B1 und B2. Fahrzeuge
der Gruppe B3 benötigen für eine mögliche Einstufung stets ein
Einzelgutachten der Technischen Kommission.
0.2 Definition der Kategorien Gruppe A1: Solomotorräder
einspurig Gruppe B1: Motorräder mit abnehmbarem Seitenwagen,
zweispurig, bestehend aus einem einspurigen Motorrad mit einem
zur Beförderung eines Beifahrers bestimmten Seitenwagen, der
die zweite Spur zieht.
Gruppe B2: Motorräder mit fest angebautem Seitenwagen, die im
Übrigen den Gespannen der Gruppe B1 entsprechen. Motorräder mit
integriertem Seitenwagen sind nur dann zugelassen, wenn deren
Grundkonstruktion und das Baujahr innerhalb des für die Klassen
zulässigen Zeitraumes liegen.
Gruppe B3: Mehrspurfahrzeuge als Dreiradfahrzeuge ausgebildet,
deren Vorderräder mit einer Achsschenkellenkung versehen sind.
Der Antrieb kann sowohl über die gelenkten Vorderräder als auch
über das einzeln in der Mitte des Fahrzeughecks angebrachte
Hinterrad erfolgen.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1 Definition der Motorräder Unter das vorliegende Reglement
fallen historische Renn- und Supersportmotorräder die vor
der Baujahresgrenze Dezember 1978 gefahren wurden und zum
Sporteinsatz auf der Straße geeignet waren, detailgetreue
Nachbauten (Repliken) solcher Motorräder, sowie mit damaliger
Technik reglementgemäß neu aufgebaute Motorräder für die
Clubsportklassen.
1.2 Einteilung der Motorräder in Klassen
1.2.1 A: Antik bis
Bj. 1919 (bzw. 1928, siehe 4.1.1) 1.2.2 B: Vintage 1920 bis
1930 1.2.3 C: Post-Vintage 1931 bis 1949 bis 350 ccm 1.2.4
E:
Post-Vintage 1931 bis 1949 über 350 ccm 1.2.5 F: Classic 1950 bis
1967 bis 175 ccm 1.2.6 H: Classic 1950 bis 1967 bis 250
ccm 1.2.7 J: Classic 1950 bis 1967 bis 350 ccm 1.2.8
K:
Classic 1950 bis 1967 über 350 ccm 1.2.9 L: 50 ccm bis Bj.1983,
Speichenräder 1.2.10 M: Gespanne bis Bj. 1949 + Gespanne Sitzer
ab 18 Zoll bis Bj. 1967 1.2.11 N: Classic Gespanne Sitzer unter
18 Zoll, Bj. 1950 – 1967 1.2.12 P: Classic 1950 bis 1967 Gespanne
Kneeler 1.2.13 R: GP 1968 bis 1978 bis 250 ccm 1.2.14
S: GP
1968 bis 1978 über 250 ccm 1.2.15 T: Clubsport 1978 125/2-Takt +
250/4-Takt 1.2.16 U: Clubsport 1978 250/2-Takt + 350/4-Takt
Einzylinder 1.2.17 V: Clubsport 1978 500/2-Zylinder 1.2.18
W:
Clubsport 1978 750/2-Zylinder + 500/Mehrzylinder 1.2.19
X:
Clubsport 1978 1000 ccm 1.2.20 Y: GP Gespanne 1968 bis 1978 500
ccm 1.2.21 Z: Inter- Gespanne bis 1978 750/2-Takt +
1000/4-Takt 1.2.22 O: Offene Klasse (z.B. MV)
1.3
Startnummernfolge, Farbe d. Startnummernschilder /
Startnummern
1.3.1 A01 – A99: weißes Schild, schwarze
Ziffern 1.3.2 B01 – B99: weißes Schild, schwarze Ziffern 1.3.3
C01 – C99: schwarzes Schild, weiße Ziffern 1.3.4
E01 – E99:
schwarzes Schild, weiße Ziffern 1.3.5 F01 – F99: gelbes Schild,
schwarze Ziffern 1.3.6 H01 – H99: gelbes Schild, schwarze
Ziffern 1.3.7 J01 – J99: gelbes Schild, schwarze Ziffern 1.3.8
K01 – K99: gelbes Schild, schwarze Ziffern 1.3.9
L01 – L99:
weißes Schild, schwarze Ziffern 1.3.10 M01 – M99: schwarzes
Schild, weiße Ziffern 1.3.11 N01 – N99: gelbes Schild, schwarze
Ziffern 1.3.12 P01 – M99: gelbes Schild, schwarze
Ziffern 1.3.13 R01 – R99: grünes Schild, weiße Ziffern 1.3.14
S01 – S99: grünes Schild, weiße Ziffern 1.3.15 T01 – T99: rotes
Schild, weiße Ziffern 1.3.16 U01 – U99: rotes Schild, weiße
Ziffern 1.3.17 V01 – V99: rotes Schild, weiße Ziffern 1.3.18
W01 – W99: rotes Schild, weiße Ziffern 1.3.19 X01 – X99: rotes
Schild, weiße Ziffern 1.3.20 Y01 – Y99: grünes Schild, weiße
Ziffern 1.3.21 Z01 – Z99: grünes Schild, weiße Ziffern 1.2.22
001 – 999: blaues Schild, weiße Ziffern
1.4 Einstufung der Motorräder Die Einstufung der Motorräder in
die unter 1.2 genannten Klassen und die Zuteilung des
historisch angemessenen Baujahres erfolgt durch die Technische
Kommission des VFV, jeweils in der Winterpause für die in der
abgelaufenen Saison aufgenommenen Motorräder. Die Einstufung wird
im Fahrzeugpass dokumentiert.
1.5 Startberechtigte Motorräder Es sind nur Motorräder
startberechtigt, für welche ein VFV-Fahrzeugpass erstellt wurde,
ebenso in der laufenden Saison hinzukommende Motorräder, welche
von den Passbeauftragten des VFV eine vorläufige Einstufung
erhalten haben. Ausländische Starter ohne VFV-Pass haben ihrer
Nennung ein Foto des Motorrades beizulegen oder ein dem VFV-Pass
entsprechendes Dokument ihrer Föderation vorzulegen.
1.6 Kontrolle der Startberechtigung Die entscheidende
Kontrolle der Startberechtigung bei einer Veranstaltung erfolgt
parallel zur Technischen Abnahme in Form einer Historischen
Abnahme, bei welcher die unter Pkt. 1.5 geforderten Dokumente mit
dem vorgestellten Motorrad verglichen werden.
1.7 Erscheinungsbild Das Erscheinungsbild des Motorrades muss
– abgesehen von der Erfüllung der Geräusch-
und Sicherheitsvorschriften – der jeweiligen Epoche und dem
damaligen Einsatzzweck entsprechen. Insbesondere sind auffällige,
unzeitgemäße Lackierungen, Aufschriften und Aufkleber verboten.
Das Erscheinungsbild des Fahrers sollte, abgesehen von der
Erfüllung der Sicherheitsvorschriften, soweit als möglich Epoche
und Einsatzzweck des Motorrades entsprechen.
1.8
Sonderregelungen Werden historisch korrekte Motorräder durch die
nachfolgenden Regelungen aus der ihnen zustehenden Klasse
ausgeschlossen, kann die Technische Kommission mit Einstimmigkeit
die entsprechende Zuordnung festlegen.
2. Sicherheitstechnische Bestimmungen
2.1 Schutz vor offen laufenden Antriebsteilen Laufen
Antriebsteile von denen eine Gefährdung ausgehen kann offen, müssen
sie so weit abgedeckt sein, dass es für Fahrer und Beifahrer
während der Fahrt ausgeschlossen ist, damit in Berührung
zu kommen. Dies gilt sinngemäß auch für Hinterrad und
Seitenwagenrad eines Gespanns. Darüber hinaus muss sichergestellt
sein, dass Fahrer und Beifahrer vor einer direkten Einwirkung durch
eine gerissene Primärkette geschützt sind.
2.2 Auspuffanlage Sämtliche Befestigungs- und Verbindungsteile
der Auspuffanlage sind gegen Vibrationsschäden zu sichern. Dazu
sollten elastische Aufhängungsteile dienen. Darüber hinaus sind alle
lösbaren Verbindungen der Auspuffanlage dauerhaft und sichtbar zu
sichern.
2.3 Lenkerbefestigungen Der Lenker und seine Halteelemente
müssen so ausgeführt sein, dass ein Versagen durch Rissbildung
und Bruch nicht zu erwarten ist. Ungeschützte Lenkerenden müssen mit
einem festen Material verstopft oder mit Gummi überzogen
sein.
2.4 Lenkeinschlag, Lenkerfreigang Der Einschlagwinkel des
Lenkers muss, bezogen auf die Geradeausstellung, nach jeder Seite
beim Solomotorrad mindestens 15 Grad, beim Gespann mindestens 20
Grad betragen. Ein fester Endanschlag ist vorzusehen, wobei dann
der Abstand zwischen Lenkergriff und Tank bzw. Verkleidung
mindestens 30 mm betragen muss.
2.5 Bedienungshebel Alle freistehenden Enden von
Bedienungshebeln von denen eine Verletzungsgefahr ausgehen
kann, sind abzurunden. Der Mindestdurchmesser der kugeligen Enden
von Kupplungs- und Handbremshebel beträgt 10 mm. Ausgenommen
davon sind Fahrzeuge der Antik- und Vintage - Klasse mit
Regulierhebeln. Alle Bedienungshebel sollten dem Originalzustand und
der Fahrzeughistorie entsprechen.
2.6 Seilzüge Seilzüge müssen scheuerfrei verlegt sein. Als
Seilzugnippel dienen ausschließlich Lötnippel oder Klemmnippel.
Keinesfalls dürfen Klemmschraubnippel Verwendung finden. Seilzüge
dürfen bei vollem Lenkeinschlag nicht unter Spannung geraten.
2.7 Fußrasten Fußrasten sollten mit Gummi überzogen oder durch
eine Profilierung rutschfest gestaltet werden. Die Enden sollten
in einem Mindestradius von 8 mm abgerundet sein. Sie sollten dem
Originalzustand weitestgehend entsprechen. Fußrasten mit
Klappmechanismus sollten selbstständig in ihre Normalstellung
zurückklappen.
2.8 Kotflügelkanten Freiliegende Kotflügelkanten aus Metall,
welche mehr als 15 mm vom Reifen entfernt sind, müssen mit einem
Mindestradius von 2,5 mm gebördelt oder abgedeckt sein.
2.9 Gemischzuführung Gasschieber oder Drosselklappen müssen
automatisch schließen, wenn der Fahrer den Griff
loslässt. Ausgenommen davon sind Fahrzeuge der Antik- und
Vintage- Klasse mit Regulierhebeln.
2.10 Zündunterbrecher und Kraftstoffpumpen Bei allen Gespannen
muss ein Zündunterbrecher angebracht sein, der in Funktion tritt,
wenn der Fahrer sein Motorrad verlässt. Der Unterbrecher muss
gemäß der FIM-Bestimmung 01.37.02 ausgeführt sein. Elektrische
Kraftstoffpumpen müssen an einen Stromkreisunterbrecher
angeschlossen sein, der bei einem Unfall aktiviert wird. Eine
Testvorrichtung für Überprüfung bei der Technischen Abnahme
muss vorhanden sein.
2.11 Neigungswinkel Der mögliche Neigungswinkel des Motorrades
muss der Epoche entsprechen. Es muss vermieden werden, dass ein
Motorrad schon vor Erreichen dieses Bereichs hart aufsetzt und
aushebelt. Für Fahrzeuge der Classic-Klassen gilt im Leerzustand
ein freier Neigungswinkel von 45 Grad.
2.12 Bremsen Die Motorräder müssen mit zwei voneinander
unabhängigen Bremsen ausgerüstet sein, ausgenommen Motorräder der
Antik-Klasse. Im Falle einer Verbundbremse muss beim
Versagen einer Bremse die andere voll funktionstüchtig bleiben.
Art und Ausführung der Bremsanlage sollten dem Originalzustand
entsprechen.
2.13 Reifen Es dürfen nur profilierte Reifen verwendet werden,
wobei die Mindestprofiltiefe 1,6 mm (50 ccm: 1mm) beträgt
(Ausnahme Gespanne siehe 4.7.2). Die Reifen müssen für die Montage
auf den vorhandenen Felgen geeignet sein und ihre technischen
Daten müssen für die Einsatzbedingungen ausreichen. Vom
augenscheinlichen Zustand her muss ein Versagen ausgeschlossen
sein. Übermäßig alte und stark ausgehärtete Reifen sind zum
Wettbewerb nicht zugelassen.
2.14 Reifenfreigang Der seitliche Mindestabstand des Reifens
zu starren Fahrwerksteilen muss mindestens 4 mm (Gespanne 8 mm)
betragen. Der entsprechende Mindestabstand am Umfang muss mindestens
15 mm betragen.
2.15 Kühlflüssigkeit Als flüssiges Kühlmittel ist nur Wasser
zulässig.
2.16 Ölleitungen Ölleitungen müssen korrekt verlegt und
befestigt sein, alle Verschraubungen im Bereich des Ölkreislaufs
müssen gesichert sein. Längere Druckleitungen müssen aus flexiblem
Material bestehen oder besonders sorgfältig gegen
Vibrationsschäden abgestützt sein.
2.17 Ölablassschrauben Alle Ölablassschrauben müssen mit Draht
gesichert sein.
2.18 Kraftstoff- und Öltankverschlüsse Kraftstoff- und
Öltankverschlüsse müssen so ausgeführt sein, dass auch im Falle
eines Sturzes ein selbsttätiges Öffnen vermieden wird.
Nötigenfalls ist eine Drahtsicherung erforderlich.
2.19 Ölauffangvorrichtungen
Sofern ein Ölentlüftungsschlauch
vorhanden ist, muss dessen Ende in einem einfach kontrollierbaren
Ölauffangbehälter enden. Dessen Volumen sollte
bei Motorentlüftungen 500 ccm, bei Getriebeentlüftungen 250 ccm
betragen. Bei Motoren mit frei umlaufenden Kettentrieben, bei
Verlustschmierung sowie bei als Kettenschmierung ausgebildeten
Ölentlüftungen muss an der Unterseite eine
Ölsammelvorrichtung angebracht sein. Diese Sammelvorrichtung
sollte so ausgebildet sein, dass ein Abtropfen
vermieden wird.
2.20 Gefährliche Motorräder Wenn Ausführung oder Zustand des
Motorrades über die Punkte 2.1 bis 2.19 hinaus ein
technische Versagen oder eine Gefährdung vermuten lässt, erfolgt
keine Zulassung zur Veranstaltung. Wenn ein Technischer Kommissar
im Verlauf des Trainings oder eines Wertungslaufs zu der
Überzeugung kommt, dass ein Motorrad defekt ist und dadurch eine
Gefahr darstellen könnte, muss er den Rennleiter sofort darüber
schriftlich informieren.
3. Allgemeine Technische Bestimmungen
3.1 Geräuschlimit Bis
Bj. 1965: 110 dB(A), gem. VFV-Prüfliste, bezogen auf
Fahrzeug-Typen. Ab Bj. 1965: 105 dB(A), gem. VFV-Prüfliste und
Art. 79.11 der Techn. Bestimmungen der FIM. Die Messung erfolgt
gemäß den Vorschriften zur Geräuschkontrolle bei
Gleichmäßigkeitsprüfungen (s.auch Techn. Bestimmungen der FIM/des DMSB für Straßenrennen, Art. 01.79 und 01.80; s.
Prüfliste im Anhang).
3.2 Hubraum Der Hubraum darf vom historisch korrekten, im
Fahrzeugpass angegebenen Wert bis zu maximal 10 Prozent nur dann
abweichen, wenn aufgrund von Verschleiß oder fehlender Originalteile
die Bohrung vergrößert werden musste. Jede andere Hubraumerhöhung
oder eine wissentlich falsche Hubraumangabe führt zum Ausschluss
von der Veranstaltung. Der Veranstalter behält
sich stichprobenartige Hubraummessungen vor.
3.3 Kraftstoffe Es sind nur Kraftstoffe gem. den
Kraftstoffbestimmungen des DMSB für Straßenrennen (gem. Ziff.
1.3) zugelassen (unverbleiter Tankstellenkraftstoff). Sind
Motorräder nachweislich und gemäß ihrem historischen Einsatz nur
mit anderen Kraftstoffen zu betreiben, dann ist dies in der
Nennung gesondert anzuführen. Der Veranstalter entscheidet dann
über einen möglichen Start. Eine Kraftstoffkontrolle gem. den
Bestimmungen des DMSB bleibt vorbehalten.
3.4 Unerlaubte Werkstoffe Die Verwendung von Titan für Teile
des Fahrwerks und Kohlefaser allgemein ist verboten, ausgenommen
zusätzlich erforderliche Bauteile zur Erfüllung der Geräusch-
und Sicherheitsvorschriften. Radachsen aus Aluminium sind
verboten.
3.5 Aufladung Motorräder mit Aufladung sind nur dann
zugelassen, wenn die Ausführung zweifelsfrei historisch belegt
ist und das gesamte Fahrzeug in seinem Erscheinungsbild der Epoche
entspricht.
3.6 Lenkerbreite Die Mindestlenkerbreite für die Klasse bis 50
ccm beträgt 400 mm, für alle anderen Klassen 500 mm.
3.7 Kotflügel, Radabdeckungen Die Radabdeckung muss die
Lauffläche des Reifens im geforderten Bereich abdecken.
Die Abdeckung kann durch Kotflügel, durch Teile der Verkleidung
oder durch Teile des Aufbaus erfolgen. Der Vorderreifen muss
mindestens von der oberen Radmitte aus nach hinten abgedeckt sein
und zwar mindestens bis zu einem Winkelbereich, gemessen von der
Radachse, 45 Grad nach hinten oben. Der Hinterreifen muss
mindestens in einem Winkelbereich von 120 Grad abgedeckt sein.
3.8 Verkleidungen Verkleidungen sind nur an solchen
Motorrädern zulässig, die in ihrer Epoche damit ausgerüstet
waren. Motorräder der Clubsportklassen dürfen mit einer
Verkleidung ausgerüstet werden. Das Erscheinungsbild der
Verkleidung muss der Epoche entsprechen. Fahrzeuge
für Geschwindigkeitsrekorde mit Extremverkleidungen sind für
Wertungsläufe nicht zugelassen.
3.9 Hauptabmessungen des Motors Die Abmessungen für Bohrung
und Hub müssen – abgesehen von Pkt 3.2 – der Historie
entsprechen.
3.10 Motor- und Getriebegehäuse Motor- und Getriebegehäuse
müssen im Wesentlichen original erhalten bleiben. Im Falle
von Reparatur oder Ersatz müssen Dimensionierung und äußere
Struktur dem Original entsprechen.
3.11 Wechselgetriebe Die Zahl der historisch nachgewiesenen
Getriebestufen darf nicht erhöht werden. Ausgenommen hiervon sind
die Clubsportklassen, dort darf die Zahl der Getriebestufen bis auf
sechs erhöht werden.
3.12 Steuerung des Gaswechsels Die historisch belegbare Art
der Gaswechselsteuerung darf nicht verändert werden. Dies bezieht
sich in der Clubsportklasse auf den Basismotor. Von dieser
Einschränkung ist sowohl die Art der Steuerung (Bei 4-Takt: OHC,
OHV, SV, Kette, Stoßstangen, Königswelle etc, bei 2-Takt: Kolben,
Drehschieber, Membran etc.) als auch der Ventilwinkel und die Zahl
der Ventile betroffen. Auslassteuerelemente an 2-Takt-Motoren
sind nicht erlaubt.
3.13 Vergaser Es dürfen keine Flachschiebervergaser aus der
Zeit nach 1978 verwendet werden.
3.14 Airboxtechnik Der Einsatz von Airboxtechnik in jeglicher
Form ist untersagt.
3.15 Kennfeldzündungen Die Verwendung von
Kennfeldzündungen ist untersagt, d.h. bei elektronisch gesteuerten
Zündanlagen darf die Zündzeitpunktverstellung nur über die
Drehzahl geregelt werden.
3.16 Zusätzliche allgemeine
Bestimmungen für Gespanne Die Maximalmaße betragen: für Breite
1700 mm, Länge 2400 mm. Die Mindestbodenfreiheit beträgt beladen
65 mm Der Antrieb darf nur über das Hinterrad auf die Straße
übertragen werden. Der Lenker muss an der Gabel fest angebracht
sein und über dem Niveau des niedrigsten Punktes der
Fahrersitzfläche liegen. Kraftstofftanks die im Beiwagen
integriert sind müssen gesondert vor Bodenberührung geschützt
sein. Der Seitenwagen muss starr und an mindestens drei Punkten
mit dem Motorrad verbunden sein oder er muss integraler
Bestandteil des Fahrwerks sein. Ist eine Batterie vorhanden, muss
sie so platziert sein, dass weder Fahrer noch Beifahrer mit ihr
oder ihrem Inhalt in Berührung kommen können. Der Deckel des
Kraftstofftanks muss so ausgeführt sein, dass er nicht aus der
Verkleidung herausragt und im Falle eines Unfalls nicht
abgerissen werden kann.
3.17 Startnummernschilder Startnummernschilder müssen an der
Frontseite sowie an der linken und rechten Seite angebracht sein.
Die Startnummernschilder sind ellipsenförmig mit einer Höhe von 230
mm und einer Breite von 280 mm. Die Ziffernhöhe sollte mindestens
140 mm, die Strichstärke 25 mm und die maximale Zeichenbreite 80
mm betragen. Die Buchstabengröße muss mindestens die halben Werte
der Ziffern haben (70/12,5/40mm). Der Abstand zwischen den
Zeichen muss mindestens 15 mm betragen. Die Kanten
von Metallnummernschildern sind mit einem Mindestradius von 3 mm
abzurunden bzw. einzubördeln. Bei Motorrädern mit Verkleidung ist
die Startnummerngrundfläche gegebenenfalls ein Teil
der Verkleidung. Bei den Farben muss es sich um matte Farben
gem. der RAL-Farbskala handeln, d. h. Schwarz 9005, Blau 5010,
Gelb 1003, Rot 3020, Grün 6002, Weiß 9010.
4. Zusätzliche klassenbezogene Bestimmungen
4.1 Klasse Antik
bis 1919 4.1.1 Definition der Motorräder Motorräder der Klasse
Antik bis 1919 sind folgende: - Motorräder mit Ersteinsatzjahr
bis 1919 - Motorräder mit Ersteinsatzjahr bis 1928, die mit
Riemenendantrieb gebaut wurden - Motorräder mit Ersteinsatzjahr
vor 1925, die ohne Kupplung und Getriebe gebaut wurden -
Motorräder mit Ersteinsatzjahr vor 1925, die mit Kupplung und
höchstens zwei Gangstufen gebaut wurden.
4.1.2 Technische Eingrenzungen Die Motorräder müssen den
Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt: Die
Motorräder dürfen in keinem sichtbaren Detail von der
zeitgenössischen Technik abweichenZeitgemäße Simplexbremsen
dürfen nachgerüstet werden.
- Elektronische Bauteile sind nicht
erlaubt - Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt
4.2 Klasse
Vintage 1920 bis 1930 4.2.1 Definition der
Motorräder Motorräder der Klasse Vintage 1920 bis 1930 sind
folgende: - Motorräder mit Ersteinsatzjahr 1920 bis 1930,
ausgenommen Motorräder der Antik-Klasse.
4.2.2 Technische
Eingrenzungen Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3
entsprechen. Darüber hinaus gilt: – Nur zeitgemäße außenliegende
separate Schaltautomaten sind erlaubt Umrüsten
auf Zahnriemenprimärtrieb ist nicht erlaubt – Umrüsten auf
Duplexbremsen ist nicht erlaubt – Elektronische Bauteile sind
nicht erlaubt – Zentralschwimmervergaser aus der Zeit nach 1930
sind nicht erlaubt – Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt –
Umrüsten auf Alufelgen ist nicht erlaubt – Der
Mindestfelgendurchmesser beträgt 19 Zoll – Die maximale
Reifenbreite beträgt 108 mm (= 4 Zoll)
4.3 Klasse Post Vintage
1931 bis 1949
4.3.1 Definition der Motorräder Motorräder der Klasse Post
Vintage 1931 bis 1949 sind folgende: – Motorräder mit
Ersteinsatzjahr 1931 bis 1949
4.3.2 Technische
Eingrenzungen Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3
entsprechen. Darüber hinaus gilt: – Umrüsten auf
Zahnriemenprimärtrieb ist nicht erlaubt – Umrüsten auf
Duplexbremsen ist nicht erlaubt – Elektronische Bauteile sind
nicht erlaubt – Zentralschwimmervergaser aus der Zeit nach 1949
sind nicht erlaubt – Umrüsten auf Federelemente aus der Zeit nach
1949 ist nicht erlaubt – Nur Drahtspeichenräder sind erlaubt –
Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 19 Zoll – Die maximale
Felgenbreite beträgt 2.15 Zoll (= WM 3) – Die maximale
Reifenbreite beträgt 108 mm (= 4 Zoll)
4.4 Klasse Gespanne bis
1949 + Gespanne Sitzer ab 18 Zoll bis 1967 4.4.1 Definition der
Motorräder In der Klasse Gespanne bis 1949 + Gespanne Sitzer ab
18 Zoll bis 1967 sind die Gespanne der Antik-, der Vintage- und
der Post Vintage-Klasse sowie die Gespanne der Classic-Klasse Sitzer
ab 18 Zoll, zusammengefasst. Es sind nur Fahrzeuge der Gruppe B1
erlaubt, sie müssen den unter 4.1 bis 4.3, bzw. den unter 4.5
genannten Definitionen und Eingrenzungen
uneingeschränkt entsprechen.
4.5 Klasse Classic 1950 bis
1967 4.5.1 Definition der Motorräder Motorräder der Klassen
Classic 1950 bis 1967 sind folgende: – Historische
Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen mit Ersteinsatzjahr
1950 bis 1967 auf damaligem technischem Stand, sowie deren exakte
Repliken – Hist. Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen
mit Viertakt-Einzylinder-Rennmotoren bis Ersteinsatzjahr 1972
auf damaligem techn. Stand, sowie deren exakte Repliken –
Historisch zweifelsfrei nachgewiesene Eigenbaurennmaschinen mit
Ersteinsatzjahr 1950 bis 1967 und auf damaligem technischem
Stand – Motorräder auf Serienbasis bis 1964 und bis 500 ccm
welche für den Sporteinsatz auf der Straße geeignet waren und mit
damaliger Technik aufgerüstet wurden – Gespanne die diesem
technischen Reglement entsprechen, auch wenn sie nach 1967
aufgebaut wurden
4.5.2 Technische Eingrenzungen Die Motorräder müssen den
Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber hinaus gilt: – Ändern
der historischen Rahmenbauart ist nicht erlaubt – Umrüsten auf
Aluminiumschwingen ist nicht erlaubt – Umrüsten auf Hebelsysteme
bei der Federung ist nicht erlaubt – Federbeine mit separatem
Ausgleichsbehälter sind nicht erlaubt – Telegabelstandrohre über
35 mm Durchmesser sind nicht erlaubt (außer Rikkman/ Betor) –
Scheibenbremsanlagen sind nicht erlaubt – Nur Drahtspeichenräder
sind erlaubt – Der Mindestfelgendurchmesser beträgt 18 Zoll –
Die maximale Felgenbreite beträgt 2.15 Zoll (= WM 3) – Die max.
Reifenbreite beträgt bis 175 ccm = 100 mm; bis 250 ccm = 110
mm; über 250 ccm = 120 mm Weiterhin gilt für Gespanne: –
Der maximale Radstand beträgt 1500 mm – Nur Rohrrahmen sind
erlaubt – Zweitakter sind nicht erlaubt – Der maximale Hubraum
beträgt 600 ccm (bei englischen Twins 650 ccm) – Motor und
Antrieb müssen aus der Zeit vor 1968 stammen (keine BMW/5 etc.) und
dürfen nur zeitgemäß modifiziert werden – Der
Mindestfelgendurchmesser beträgt 16 Zoll – Die maximale
Reifenbreite beträgt 110 mm – Die Verkleidung darf nicht als
aerodynamische Einheit Motorrad und Boot umschließen –
Bei Kneelern beträgt die maximale Höhe 800 mm – Darüber hinaus
gelten die Vorschriften der FIM-Bestimmungen 01.53 Ziffer 16, 19,
20, 21, 22, 25
4.6 Klasse GP 1968 bis 1978 4.6.1 Definition der
Motorräder Motorräder der Klasse GP 1968 bis 1978 sind folgende
Solomotorräder – Werksrennmaschinen oder Produktionsrennmaschinen
bis 500 ccm mit Ersteinsatzjahr 1968 bis 1978 auf damaligem
technischen Stand, oder deren exakte Repliken – Historisch
zweifelsfrei nachgewiesene Eigenbaurennmaschinen bis 500 ccm mit
Ersteinsatzjahr 1968 bis 1978 und auf damaligem technischen
Stand – Zweitakt-Werksrennmaschinen oder
Zweitakt-Produktionsrennmaschinen der Formel 750 auf damaligem
technischen Stand.
4.6.2 Technische Eingrenzungen Die
Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3 entsprechen. Darüber
hinaus gilt: – Rahmen aus Aluminium sind nicht erlaubt –
Telegabelstandrohre über 38 mm Durchmesser sind nicht
erlaubt (außer Rickman/ Betor) – Umrüsten auf Hebelsysteme bei
der Federung ist nicht erlaubt – Umrüsten auf Aluschwingen ist
nicht erlaubt – Nur Einkolbenbremszangen sind erlaubt –
Der Mindest- Felgendurchmesser beträgt 18 Zoll – Die maximale
Felgenbreite beträgt 3.50 Zoll – Die maximale Reifenbreite
beträgt 130 mm – Originale Räder aus Elektron sollten wegen
Bruchgefahr gegen Drahtspeichenräder gleicher Größe getauscht
werden
4.7 Klasse GP- und Inter-Gespanne 1968 bis 1978 4.7.1
Definition der Motorräder Motorräder der Klasse GP- und
Inter-Gespanne sind folgende: – Historisch nachgewiesene
GP-Gespanne bis 500 ccm mit Ersteinsatzjahr 1968 bis 1978 und
auf damaligem technischen Stand. Ausgenommen sind Motorräder der
Classic-Klasse – Historisch nachgewiesene Inter-Gespanne bis 750
ccm/2-Takt und bis 1000 ccm/4-Takt mit Ersteinsatzjahr bis 1978
und auf damaligem technischen Stand. Ausgenommen sind
Motorräder der Classic-Klasse
4.7.2 Technische
Eingrenzungen Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3
entsprechen. Darüber hinaus gilt: – Der maximale Radstand beträgt
1600 mm – Bei Kneelern beträgt die maximale Höhe 800 mm –
Heckmotoren sind nicht erlaubt – Es sind nur Einkolbenbremszangen
erlaubt – Der Beifahrer darf sich nur vor dem Beiwagenrad
hinauslehnen können – Profillose Rennreifen (Slicks) sind
erlaubt – Darüber hinaus gelten die Vorschriften der
FIM-Bestimmungen 01.53 Ziffer 16, 19, 20, 21, 22, 25
4.8 Klasse Clubsport 1978 4.8.1 Definition der
Motorräder Motorräder der Klasse Clubsport 1978 sind folgende
Solomotorräder: – Neu erstellte Eigenbaumotorräder mit Technik
und Motorbasis bis 1978 – Motorräder mit Hubraum über 500 ccm mit
Ersteinsatzjahr von 1950 bis 1978, ausgenommen Motorräder der
Classic-Klasse oder der GP-Klasse – Serienmotorräder mit
Ersteinsatzjahr 1965 bis 1978, welche zum Sporteinsatz auf der
Straße geeignet waren – Motorräder auf Serienbasis bis 1978,
bei denen die Technik nach 1964 überwiegt.
4.8.2 Technische
Eingrenzungen Die Motorräder müssen den Bestimmungen 1 bis 3
entsprechen. Darüber hinaus gilt: – Es sind nur Rohrrahmen
erlaubt – Rahmen und Schwingen aus Alu sind nicht erlaubt –
Hebelsysteme bei der Federung sind nicht erlaubt –
Zentralfederbeine sind nicht erlaubt – Federbeine mit separatem
Ausgleichsbehälter sind nicht erlaubt – Nur Einkolbenbremszangen
sind erlaubt – Telegabelstandrohre über 38mm Durchmesser sind
nicht erlaubt – Motorbauteile von GP-Motoren sind nicht
erlaubt – Einspritzung ist nicht erlaubt – Die Kühlungsart des
Basismotors muss erhalten bleiben Elektronräder sind nicht
erlaubt, ausgenommen original belassene Motorräder
mit historischem Nachweis. Wegen Bruchgefahr wird die Umrüstung
auf Drahtspeichenräder gleicher Größe empfohlen. – Der
Mindestfelgendurchmesser beträgt 18 Zoll – Die maximale
Felgenbreite beträgt 3.50 Zoll – Die maximale Reifenbreite
beträgt 140 mm – Strassenzulassungstaugliche Maschinen sind nicht
zugelassen – Die Motorräder müssen kompromißlos für
Straßenrennbetrieb aufgebaut sein
Ouelle: http://www.dmsb.de/
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